A und B wären Ersatzgemeinderäte gewesen, die gesetzeswidrig nicht aufgeboten worden seien. Dem Vertreter der Rekursgegnerin seien Steuergeheimnisse offenbart worden, ohne dass eine schriftliche Ermächtigung gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB vorgelegen habe. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 255 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Entscheid einer Gemeinde über Zahlungserleichterungen oder Erlass beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben.