In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 liess die Rekurrentin festhalten, dass sie 2018 keine Zahlungen geleistet habe, weil der Abzahlungsplan von der Gemeinde abgelehnt worden sei. Ihr Zahlungsunwilligkeit vorzuwerfen, sei böswillig. An den Abzahlungsplan aus dem Jahr 2011 habe sie sich im Wesentlichen gehalten. Details zum Härtefall seien 2011 dargelegt worden. Zudem habe sie aufgezeigt, dass sich ihre Situation durch die Scheidung verschlechtert habe. Ende … 2018 habe sie den Härtefall mündlich dargelegt. Dass keine Ersatzgemeinderäte existieren würden, sei falsch. A und B wären Ersatzgemeinderäte gewesen, die gesetzeswidrig nicht aufgeboten worden seien.