Die Rekursgegnerin dürfe sich selbstverständlich anwaltlich vertreten lassen. Die Mandatierung sei korrekt erfolgt. Das Offizialprinzip würde die Rekurrentin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbinden. Das Gespräch der Rekurrentin mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin sei nicht protokolliert worden. Aus dem Umstand, dass der Entscheid des Gemeindepräsidenten nicht begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, sei der Rekurrentin kein Nachteil erwachsen. 5. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 liess die Rekurrentin festhalten, dass sie 2018 keine Zahlungen geleistet habe, weil der Abzahlungsplan von der Gemeinde abgelehnt worden sei.