Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 beantragte die Rekursgegnerin, den Rekurs kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung führte sie aus, dass es der Rekurrentin am Willen fehle, die geschuldeten Steuern zu bezahlen und ihr Einwand der Unzuständigkeit des entscheidenden Organs trölerisch sei. Das Protokoll sei an der Gemeinderatssitzung vom 3. September 2018 genehmigt worden. Das entscheidende Organ sei korrekt bestellt gewesen. Ersatzmitglieder seien nicht vorhanden gewesen. Die Rekursgegnerin dürfe sich selbstverständlich anwaltlich vertreten lassen.