Zudem sei das entscheidende Organ rechtswidrig besetzt gewesen, weil für die sich im Ausstand befindenden Organe kein Ersatzmitglied bestellt worden sei. Der Vertreter der Rekursgegnerin sei nicht korrekt bestellt worden und habe sich rechtswidrig am Verfahren beteiligt. Die Rekursgegnerin habe ihre bisherige Praxis aufzuzeigen. Die Rekurrentin habe anlässlich einer mündlichen Besprechung im … 2018 ihre finanzielle Lage aufgezeigt. Der Gemeindepräsident sei zur Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig. Daher sei der Entscheid nichtig. Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.