Das kantonale Volkswirtschaftsdepartement überwies mit Schreiben vom 13. September 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm mit Verfügung vom 24. September 2018 die Eingabe als Rekurs entgegen. In ihrer Rechtschrift verlangte die Rekurrentin die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-scheids. Geltend gemacht wurde, dass der Entscheid vom zuständigen Organ nicht genehmigt worden sei. Zudem sei das entscheidende Organ rechtswidrig besetzt gewesen, weil für die sich im Ausstand befindenden Organe kein Ersatzmitglied bestellt worden sei.