In der Hauptsache beantragte sie die Gutheissung ihres Abzahlungsvorschlags. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der ablehnende Entscheid der Rekursgegnerin weder begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Der Entscheid sei vom Gemeindepräsidenten unterzeichnet worden. Zuständig wäre aber die Finanzverwaltung gewesen. Die Ablehnung des Abzahlungsvorschlags führe zum finanziellen Ruin der Rekurrentin. 2.2 Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.