{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2018-3_2019-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887a884da95577031dd3b7b4834ce7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungserleichterung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:15", "Checksum": "26cecea65e2069a35be6d5ed39732350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3\nRegeste:\nZahlungserleichterung\n\n\nDer Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist von den Behörden zu beachten. Damit eine Erklärung staatlicher Organe Vertrauensschutz geniessen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff. und 668 ff.). So muss beispielsweise eine Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen, eine Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein und der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen haben. Vorliegend wird auch nicht in Ansätzen aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. Die Rekurrentin behauptet denn auch nicht, dass die Mitarbeiterinnen entsprechende Zusicherungen gemacht hätten, sondern dass sie aus dem Verlangen eines Abzahlungsplans geschlossen habe, dass die anderen Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen unbestritten seien. Solche vagen Annahmen sind aber nie geeignet, einen Vertrauensschutz zu bewirken.\n9. Fehlende Zuständigkeit\nGemäss § 16 des Steuerreglements der Rekursgegnerin kann die Finanzverwaltung zahlungspflichtigen Personen Zahlungserleichterungen gewähren. Das Wort \"kann\" zeigt auf, dass die zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid über ein Ermessen verfügen, das selbstverständlich im Rahmen der Rechtsgleichheit auszuüben ist. Das Reglement zeigt weiter auf, dass für diesen erstinstanzlichen Entscheid die Finanzverwaltung zuständig ist. Der Gemeindepräsident ist an sich nicht zuständig, Entscheide über Zahlungserleichterungen zu fällen. Ein Zuständigkeitsfehler führt aber nur dann zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wie es die Rekurrentin geltend macht, wenn er besonders schwerwiegend war (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40 B V.). Hier liegt keinesfalls ein schwerwiegender Zuständigkeitsfehler vor. Entschieden hat mit dem Gemeindepräsidenten der Vorgesetzte der Finanzverwalterin, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt. Selbst bei einer Rückweisung müsste somit davon ausgegangen werden, dass die weisungsgebundene Finanzverwalterin gleich wie ihr Vorgesetzter entscheiden würde. Weiter ist hier zu beachten, dass die Rekurrentin sich im Rahmen des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich umfassend äussern zu können, damit wurde der erwähnte Mangel geheilt, zumal hier auch nicht einzusehen ist, welchen Vorteil die Rekurrentin von einer Rückweisung hätte.\n10. Rechtliches Gehör\nDass ein Entscheid über Zahlungserleichterungen grundsätzlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss, ist zutreffend. Dies wird von der Rekursgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Rekurrentin durch den erwähnten Mangel kein Nachteil erwachsen ist. Die Rekurrentin hat mit der gemeindeinternen Beschwerde fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt und konnte sich dort auch umfassend äussern. Weiter ist zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid mangels Unterlagen auch nicht umfassend begründet werden konnte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit, sich vor einer weiteren Gemeindebehörde, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte, äussern zu können, geheilt wurde.\nDas Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach festgehalten, dass die Gehörswahrung kein Selbstzweck sein darf. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, wenn sie zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (BGer 4A_67/2011 vom 7.6.2011; 4A_283/2013 vom 1.11.2013). Verlangt wird daher, dass eine beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017). Hier hat die Rekurrentin auch nicht in Ansätzen aufgezeigt, welche Nachteile sie durch die behauptete Gehörsverletzung hatte. Eine Rückweisung des Verfahrens ist daher auch aus diesem Grund nicht angezeigt.\n11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeentscheid der Rekursgegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Rekurrentin hat aber die Möglichkeit, jederzeit ein neues Gesuch um Zahlungserleichterungen einzureichen und mit detaillierten Unterlagen aufzuzeigen, dass die fristgerechte Bezahlung des gesamten Ausstandes mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weshalb entsprechende Zahlungserleichterungen gerechtfertigt erscheinen.\nBei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin gemäss § 163 Abs. 1 StG i.V.m. § 256 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die gestützt auf § 3 und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 zu bemessen sind.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- Vertreter der EG Y (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\nExpediert am:"}