{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2018-3_2019-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887a884da95577031dd3b7b4834ce7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungserleichterung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:15", "Checksum": "26cecea65e2069a35be6d5ed39732350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3\nRegeste:\nZahlungserleichterung\n\n\n5.1 An der Sitzung vom 20. August 2018 traten bei der Behandlung der Beschwerde der Rekurrentin der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin in den Ausstand, wie dies die Rekurrentin beantragt hatte. Gerügt wird nun, dass für den Gemeindepräsidenten und die Gemeindeschreiberin kein Ersatz aufgeboten worden war. Geleitet wurde dieses Traktandum von der Vizepräsidentin. Anwesend waren weiter zwei Gemeinderätinnen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinderat mit der aktuellen Besetzung beschlussfähig war (§ 26 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). Seine Entscheide sind daher gültig zustande gekommen. Kann ein Gemeinderatsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist es gehalten, ein Ersatzmitglied aufbieten zu lassen. Hier war der Gemeindepräsident aber nicht abwesend, sondern er trat nur in den Ausstand. Dafür muss nicht zwingend ein Ersatzmitglied aufgeboten werden. Die Gemeindeschreiberin hat für die Protokollierung der Gemeinderatssitzung besorgt zu sein. Das Protokoll muss sie nicht selbst führen. Die Sitzung wurde ordnungsgemäss protokolliert. Am Vorgehen der Gemeinde ist daher nichts auszusetzen.\n5.2 Die Rekurrentin hat selbstverständlich keinen Anspruch darauf, einzelne Ersatzgemeinderäte selbst bestimmen zu können. Ihr Wunsch nach der Anwesenheit von Ersatzgemeinderat A ist daher nicht zu hören, selbst wenn dieser über Fachwissen verfügen sollte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gemeinderatsgremium beschlussfähig und ordnungsgemäss bestellt war.\n6. Rechtswidrige Beteiligung\nGerügt wird durch die Rekurrentin, dass sich die Rekursgegnerin im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten liess. Auch an diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen. Selbstverständlich darf eine Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beiziehen, um eine Rechtsschrift oder einen Entscheid zu verfassen. Gerade um Vorwürfe, formelle Verfahrensfehler begangen zu haben, eingehend überprüfen zu können, sind juristische Kenntnisse unerlässlich. Vorliegend wurde der Rechtsanwalt offenbar beratend beigezogen. Der Beschwerdeentscheid wurde ordnungsgemäss vom Vizegemeindepräsidenten und einer Gemeinderätin unterzeichnet. Eine Verletzung der verfassungsmässig geschützten Privat- oder Geheimsphäre der Rekurrentin ist daher nicht auszumachen.\nDass einem beigezogenen Rechtsanwalt in einem Steuerverfahren auch dem Steuergeheimnis unterliegende Tatsachen offenbart werden dürfen, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte ein Anwalt sein Mandat gar nicht korrekt ausüben. Selbstverständlich ist auch ein Rechtsanwalt gehalten, das Steuergeheimnis zu wahren. Da Anwälte einem strikten Berufsgeheimnis unterstehen, ist gewährleistet, dass sie der Geheimhaltungspflicht nachkommen.\nNota bene ist festzuhalten, dass eine allfällige Geheimnisverletzung auch nicht zu einer Aufhebung des Entscheids, sondern zu disziplinarischen oder allenfalls sogar strafrechtlichen Sanktionen führen würde.\n7. Feststellung des Sachverhalts\n7.1 Die Rekurrentin belässt es auch bei dieser Rüge bei einer rein formellen Kritik. Zunächst ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren vor dem Steuergericht nebst der Dispositionsmaxime auch die Offizialmaxime zur Geltung gelangt. Die Einleitung des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. Hier gilt somit die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. In diesem Bereich gilt daher die Offizialmaxime (Zweifel et al., a.a.O., § 24 N 39). Die Offizialmaxime betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Sammlung des Prozessstoffes (Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, S. 311). Die eigenen Anliegen festzuhalten und entsprechende Beweismittel zu liefern, ist Sache der Parteien. Es liegt somit an der Rekurrentin nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen erfüllt. Dieser Pflicht ist sie im bisherigen Verfahren auch nicht in Ansätzen nachgekommen.\nDer Beweisantrag auf Edition aller Gesuche um Zahlungserleichterungen zwischen 1992 und 2017 ist abzuweisen. Erneut ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen gibt. Eine Behörde ist auch nicht an eine allfällige frühere Praxis gebunden. Aus sachlichen Gründen darf von einer früheren Praxis abgewichen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 509 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, was die Rekurrentin mit diesem Beweisantrag, der für die Verwaltung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, bezweckt.\n7.2 Dass die Rekurrentin Ende … 2018 mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin gesprochen hat, ist unbestritten. Offensichtlich wurde der Inhalt dieses Gesprächs nicht protokolliert. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, sämtliche Gespräche, die ein Gemeindeangestellter mit Einwohnerinnen und Einwohnern führt, zu protokollieren. Ein solches Gespräch, in dem allenfalls auch mündliche Angaben zur finanziellen Situation gemacht worden sind, befreit die Rekurrentin selbstredend nicht von der Pflicht, in einem Rekursverfahren die vorhandenen Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen (§ 160 Abs. 3 StG). Andernfalls können ihre Angaben gar nicht überprüft werden. Auch der Abzahlungsplan konnte ohne detaillierte Darstellung der finanziellen Situation nicht auf seine Angemessenheit geprüft werden.\n8. Treu und Glauben"}