{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2018-3_2019-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887a884da95577031dd3b7b4834ce7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungserleichterung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:15", "Checksum": "26cecea65e2069a35be6d5ed39732350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3\nRegeste:\nZahlungserleichterung\n\n\n5. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 liess die Rekurrentin festhalten, dass sie 2018 keine Zahlungen geleistet habe, weil der Abzahlungsplan von der Gemeinde abgelehnt worden sei. Ihr Zahlungsunwilligkeit vorzuwerfen, sei böswillig. An den Abzahlungsplan aus dem Jahr 2011 habe sie sich im Wesentlichen gehalten. Details zum Härtefall seien 2011 dargelegt worden. Zudem habe sie aufgezeigt, dass sich ihre Situation durch die Scheidung verschlechtert habe. Ende … 2018 habe sie den Härtefall mündlich dargelegt. Dass keine Ersatzgemeinderäte existieren würden, sei falsch. A und B wären Ersatzgemeinderäte gewesen, die gesetzeswidrig nicht aufgeboten worden seien. Dem Vertreter der Rekursgegnerin seien Steuergeheimnisse offenbart worden, ohne dass eine schriftliche Ermächtigung gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB vorgelegen habe.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 255 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Entscheid einer Gemeinde über Zahlungserleichterungen oder Erlass beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist als Adressatin eines Entscheids über Zahlungserleichterungen zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.\nDie Rekurrentin hat mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde an den Regierungsrat erhoben. Dabei hat sie sich bezüglich Rechtsmittelinstanz an § 17 Abs. 2 des Steuerreglements der Rekursgegnerin gehalten. In dieser Bestimmung wird zwar korrekt auf § 255 Abs. 3 StG verwiesen. Offenbar hat es aber die Rekursgegnerin unterlassen, ihr Steuerreglement an das kantonale Recht anzupassen. § 255 Abs. 3 StG ist per 1. Januar 2008 geändert worden. Um der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Genüge zu tun, wurde anstelle des Regierungsrats das Steuergericht als Rekursinstanz eingeführt. Da die Beschwerde der Rekurrentin aber umgehend an die korrekte Instanz überwiesen wurde und das Steuergericht das Rechtsmittel als Rekurs entgegengenommen hat, ist der Rekurrentin durch das fehlerhafte Steuerreglement der Gemeinde kein Rechtsnachteil erwachsen.\nEin Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Rekursgegnerin datiert vom 20. August 2018. Am 3. September 2018 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Der Rekurs wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.\n2. In ihrer Rekursschrift vom 3. September 2018 beantragt die Rekurrentin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Obschon im Steuerrecht die Offizialmaxime gilt und das KSG nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist der von den Parteien gewählte Streitgegenstand grundsätzlich verfahrensbestimmend (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 39). Zu prüfen ist daher lediglich die Aufhebung des Entscheids und die allfällige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, nicht hingegen die Gutheissung des Antrags um Zahlungserleichterungen.\n3. Zur Rechtsnatur von Zahlungserleichterungen ist festzuhalten, dass diese im Ermessen der Behörde liegen. Einen Rechtsanspruch eines Gesuchstellers auf Zahlungserleichterungen gibt es nicht (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 166 N 2). Unterschieden werden grundsätzlich zwei Arten von Zahlungserleichterungen:\n- Zahlungsaufschub (Stundung, Erstreckung der Zahlungsfrist);\n- Ratenzahlungen.\nVorliegend hat die Rekurrentin mit E-Mail vom 22. Juni 2018 ein Gesuch um Ratenzahlungen eingereicht. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2018 von der Rekursgegnerin abgewiesen. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde sodann eine Beschwerde der Rekurrentin vom Gemeinderat abgewiesen. Gegen diesen Beschwerdeentscheid werden verschiedene formelle Mängel geltend gemacht, die nachfolgend zu prüfen sind.\n4. Fehlende Genehmigung\nGerügt wird von der Rekurrentin, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 20. August 2018 verschickt worden ist, bevor er vom zuständigen Organ genehmigt werden konnte. Der Entscheid sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung an die Rekurrentin nicht rechtskräftig gewesen. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Vom Gemeinderat gefällte Entscheide müssen nicht genehmigt werden. Genehmigt wird nur das entsprechende Gemeinderatsprotokoll. Eine Genehmigung des Protokolls einer Gemeinderatssitzung hat aber nichts mit der Rechtskraft entsprechender Gemeinderatsentscheide zu tun. Gemeinderatsentscheide werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig. Dass der Entscheid nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, andernfalls hätte er von der Rekurrentin gar nicht angefochten werden können. Die Genehmigung des Protokolls ist hingegen ein interner Akt des jeweiligen Gremiums, mit dem sichergestellt werden soll, dass der korrekte Sitzungsablauf protokolliert wurde. Das Vorgehen der Rekursgegnerin ist daher nicht zu beanstanden.\n5. Rechtswidrige Besetzung"}