{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2018-3_2019-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887a884da95577031dd3b7b4834ce7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungserleichterung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:15", "Checksum": "26cecea65e2069a35be6d5ed39732350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.06.2019 SGGEM.2018.3\nRegeste:\nZahlungserleichterung\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Zahlungserleichterung\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. X (nachfolgend Rekurrentin) hat mit Schreiben vom 22. Juni 2018, welches via E-Mail zugestellt wurde, der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Y (nachfolgend Rekursgegnerin) mitgeteilt, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann alleine für den Steuerausstand aufkommen werde. Zu diesem Zeitpunkt waren Gemeindesteuern aus den Jahren 2013 - 2016 und Gebühren im Betrag von rund CHF 45'108 offen. Die Rekurrentin unterbreitete der Finanzverwaltung den Vorschlag, bis Ende 2018 monatlich CHF 250 und bis Ende 2019 monatlich CHF 300 abzuzahlen. Ausserdem werde sie die offenen Steuern des Steuerjahres 2016 bis Ende 2018 beglichen haben. Weiter stellte sie in Aussicht, dass sie nach der Ehescheidung von ihrem Ehemann im Jahr … aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft CHF 315'000 erhalten werde. Danach werde sie umgehend alle offenen Steuerschulden begleichen.\nMit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die Rekursgegnerin mit, dass sie den Abzahlungsvorschlag nicht akzeptiere und setzte der Rekurrentin zur Zahlung der Ausstände eine Frist bis zum 31. Juli 2018.\n2.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 liess die Rekurrentin Beschwerde an den Gemeinderat von Y erheben. Dabei stellte sie den Antrag, dass der Gemeindepräsident (wegen Vorbefassung und persönlicher Interessen), die Gemeindeschreiberin und die Leiterin Finanzen (wegen Vorbefassung) sowie sämtliche Gemeinderäte der \"Einheitspartei\" (wegen fehlender Unabhängigkeit) in den Ausstand zu treten hätten. In der Hauptsache beantragte sie die Gutheissung ihres Abzahlungsvorschlags. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der ablehnende Entscheid der Rekursgegnerin weder begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Der Entscheid sei vom Gemeindepräsidenten unterzeichnet worden. Zuständig wäre aber die Finanzverwaltung gewesen. Die Ablehnung des Abzahlungsvorschlags führe zum finanziellen Ruin der Rekurrentin.\n2.2 Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Aus-standsbegehren trat die Rekursgegnerin nicht ein, hielt aber trotzdem fest, dass der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin sich freiwillig in den Ausstand begeben hätten. Weiter wurde festgehalten, dass die Finanzverwaltung das reglementarisch vorgesehene Organ gewesen wäre, aber nichts dagegenspreche, wenn sich der Gemeindepräsident persönlich um diese Sache kümmere. Schon seit 2011 seien hohe Steuerbeträge des Ehepaars … offen, wobei monatlich rund CHF 1'500 abbezahlt worden seien. Wiederholt, aber vergeblich sei versucht worden, mit dem Ehepaar eine annehmbare Lösung zu finden. Auch die Anwälte der Rekurrentin hätten nie einen Lösungsvorschlag angeboten. Bis heute habe die Rekurrentin ihre finanzielle Situation nie offengelebt. Auch zum behaupteten Verkauf der ehelichen Liegenschaft in rund vier Jahren seien keine Unterlagen eingereicht worden.\n3. Mit Schreiben vom 3. September 2018 erhob die Rekurrentin Beschwerde an den Regie-rungsrat des Kantons Solothurn. Das kantonale Volkswirtschaftsdepartement überwies mit Schreiben vom 13. September 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm mit Verfügung vom 24. September 2018 die Eingabe als Rekurs entgegen.\nIn ihrer Rechtschrift verlangte die Rekurrentin die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-scheids. Geltend gemacht wurde, dass der Entscheid vom zuständigen Organ nicht genehmigt worden sei. Zudem sei das entscheidende Organ rechtswidrig besetzt gewesen, weil für die sich im Ausstand befindenden Organe kein Ersatzmitglied bestellt worden sei. Der Vertreter der Rekursgegnerin sei nicht korrekt bestellt worden und habe sich rechtswidrig am Verfahren beteiligt. Die Rekursgegnerin habe ihre bisherige Praxis aufzuzeigen. Die Rekurrentin habe anlässlich einer mündlichen Besprechung im … 2018 ihre finanzielle Lage aufgezeigt. Der Gemeindepräsident sei zur Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig. Daher sei der Entscheid nichtig. Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 beantragte die Rekursgegnerin, den Rekurs kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung führte sie aus, dass es der Rekurrentin am Willen fehle, die geschuldeten Steuern zu bezahlen und ihr Einwand der Unzuständigkeit des entscheidenden Organs trölerisch sei. Das Protokoll sei an der Gemeinderatssitzung vom 3. September 2018 genehmigt worden. Das entscheidende Organ sei korrekt bestellt gewesen. Ersatzmitglieder seien nicht vorhanden gewesen. Die Rekursgegnerin dürfe sich selbstverständlich anwaltlich vertreten lassen. Die Mandatierung sei korrekt erfolgt. Das Offizialprinzip würde die Rekurrentin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbinden. Das Gespräch der Rekurrentin mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin sei nicht protokolliert worden. Aus dem Umstand, dass der Entscheid des Gemeindepräsidenten nicht begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, sei der Rekurrentin kein Nachteil erwachsen."}