Ausbeutung des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. oben, E. 4; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 N 1124; BGE 122 I 341). Die Frage, ob hier der vorbestandene Vertrag aufgrund der clausula rebus sic stantibus angepasst oder sogar mit zukünftiger Wirkung gekündigt werden muss, da er nach heutigem Verständnis wohl nicht mehr "auf alle Zeiten" gelten kann, steht der Beurteilung des Steuergerichts aber nicht offen. Die Kompetenzen des Steuergerichts sind in § 56 GO festgelegt. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist wie erwähnt das Verwaltungsgericht zuständig (oben, E. 6.1;