Streitgegenstand bildet vorliegend indessen wie gesehen an sich nur die Steuerpflicht der Rekurrentin (vgl. oben, E. 3 und 6.1). Es kann jedoch festgehalten werden, dass es grundsätzlich in Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass vertragliche Rechte und Pflichten aufgehoben oder angepasst werden können, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend waren, seit Abschluss des Vertrags nachtäglich so stark verändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, d.h. wenn das Beharren auf der ursprünglich vereinbarten Forderung geradezu eine