Gewinne der Ersparniskasse wurden bei deren Auszahlung an die Rekurrentin mit ihrem übrigen Vermögen vermischt. Erst danach wurden sie unter anderem für das Stadttheater verwendet. Ein direkter Bezug zwischen den Gewinnen aus der Ersparniskasse und der Finanzierung des Stadttheaters fehlt. Der Rekursgegnerin kann somit in ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. 7. Schliesslich macht die Rekursgegnerin geltend, dass im Rahmen der Gleichwertigkeit der Leistungen der Vertragsparteien der Vertrag aufgrund der veränderten Verhältnisse abgeändert werden müsse. Streitgegenstand bildet vorliegend indessen wie gesehen an sich nur die Steuerpflicht der Rekurrentin (vgl. oben, E. 3 und 6.1).