Weiter führt die Rekursgegnerin in Ziff. II.2. ihrer Stellungnahme aus, dass die Rekurrentin durch ihr soziales Engagement, insbesondere im kulturellen Bereich mittels aus der Ersparniskasse getätigten Gewinnen, selber die "Vermischung" herbeigeführt habe. In Ziff. IX. des Vertrags haben die Parteien festgehalten: Die Bürgergemeinde ist gewillt, "wie bis anhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre freiwillig übernommenen Aufgaben auf kulturellem und sozialem Gebiet zu erfüllen.". Das soziale Engagement ist hier aber offensichtlich als Absichtserklärung und nicht als konkrete Verpflichtung ausgestaltet worden, weshalb die Parteien bewusst von einer "freiwilligen" Aufgabe gesprochen haben.