II.2. ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017, dass eine strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und Ersparniskasse nicht vorgesehen gewesen sei, aufgrund des Vertragstextes und der Materialien nicht gefolgt werden kann. So ist allen Materialien und nicht zuletzt dem Vertragstext eins, dass die EKO als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit stets von der Steuerbefreiung "auf alle Zeiten" ausgenommen war und im Umkehrschluss die Parteien die Bürgergemeinde von den Steuern auf alle Zeiten befreien wollten. Eine klare Trennung der Rechtspersönlichkeiten wurde demnach vorgenommen. 6.6 Weiter führt die Rekursgegnerin in Ziff.