"Die Bürgergemeinde Olten ist gemäss Auskaufsvertrag vom 31. Dezember 1957 von der Steuerpflicht befreit. Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch weiterhin steuerpflichtig…" (vgl. auch Vorakten, ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 9. Januar 1958, S. 354 f.). 6.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Behauptung der Rekursgegnerin in Ziff. II.2. ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017, dass eine strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und Ersparniskasse nicht vorgesehen gewesen sei, aufgrund des Vertragstextes und der Materialien nicht gefolgt werden kann.