Dabei zog er auch in Betracht, dass in Olten der Betrieb des Stadttheaters und die Veranstaltung von Abonnementkonzerten gemäss langjähriger, bewährter Tradition der Bürgergemeinde obliegt, die damit ein nicht unbeträchtliches Opfer bringt, auch wenn ihr von Seiten der Einwohnergemeinde eine Subvention zufliesst." 6.4 In der Folge wurde der Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde genehmigt und § 4 des A Steuerreglements vom 25. November 1943 erhielt folgenden Wortlaut: "Die Bürgergemeinde Olten ist gemäss Auskaufsvertrag vom 31. Dezember 1957 von der Steuerpflicht befreit.