Weiter kann Seite 7 f. der Abstimmungsbotschaft entnommen werden, dass der Staat die Bürgergemeinde nicht besteuern würde und die Besteuerung der Einwohnergemeinde überlassen habe, ob sie jene für die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienende Vermögensobjekte sowie für ihre Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck besteuern wolle. Die Einwohnergemeinde habe von diesem Recht Gebrauch gemacht und zwar sowohl gegenüber der Bürgergemeinde als auch gegenüber ihrem als selbständige Anstalt betriebenen Bankinstitut, der Ersparniskasse Olten.