" Zu erwähnen ist weiter die Abstimmungsbotschaft (Botschaft und Antrag) der Rekursgegnerin vom 31. Dezember 1957 (Vorakten, S. 290 ff.). Auf Seite 3 der Abstimmungsbotschaft wird festgehalten, dass die Ausscheidung zwar auf den ersten Blick für die Einwohnergemeinde ein etwas mageres Ergebnis zeitigen würde. Indessen dürfe aber nicht vergessen werden, dass bereits früher eine grössere Anzahl von Grundstücken des ehemaligen Gemeindevermögens bei verschiedenen Gelegenheiten definitiv der Einwohnergemeinde zugeteilt worden sei. Im Rahmen der "Güterauseinandersetzung" entledigte sich die Bürgergemeinde auch ihrer Lehrerholz- und Schulholzpflicht, was hier nur nebenbei zu erwähnen ist.