"Dieser Bestimmung widerspricht es nicht, wenn zukünftig die Bürgergemeinde Olten von der Steuer befreit wird, während die Ersparniskasse Olten und die auswärtigen Bürgergemeinden, die im Gebiet der Gemeinde Olten Vermögensobjekte besitzen, weiterhin der Steuerpflicht unterliegen; denn das Besteuerungsrecht gemäss § 12 Abs. 2 umfasst auch das Recht, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse auf die Besteuerung zu verzichten." Zu erwähnen ist weiter die Abstimmungsbotschaft (Botschaft und Antrag) der Rekursgegnerin vom 31. Dezember 1957 (Vorakten, S. 290 ff.).