Zu erwähnen ist zunächst ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 1957 (Vorakten, S. 257). Darin wurde festgehalten, dass die Einwohnergemeinden durch § 12 Abs. 2 des Steuergesetzes ermächtigt werden, die Bürgergemeinden für ihre nicht gemeinnützen Zwecken dienenden Vermögensobjekte und ihre Betriebe mit wirtschaftlichem Zwecke, die Überschuss abwerfen, zu besteuern. "Dieser Bestimmung widerspricht es nicht, wenn zukünftig die Bürgergemeinde Olten von der Steuer befreit wird, während die Ersparniskasse Olten und die auswärtigen Bürgergemeinden, die im Gebiet der Gemeinde Olten Vermögensobjekte besitzen, weiterhin der Steuerpflicht unterliegen;