Klar unterschieden wurde somit zwischen den Steuerfolgen für die Rekurrentin auf der einen Seite und denjenigen für die EKO auf der anderen Seite. 6.3 Umstände des Vertrags: Die Ausscheidung des Gemeinde-Vermögens zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde war bereits damals ein ziemlich altes Vorhaben, welches aus verschiedenen Gründen immer wieder vertagt worden war. In § 195 des Solothurnischen Gemeindegesetzes von 1949 wurde bereits festgehalten, dass das noch ausgeschiedene Vermögen früherer sogenannter Einheitsgemeinden zwischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden aufzuteilen sei. Entsprechende Verhandlungen wurden damals aufgenommen.