Ausdrücklich wurde festgehalten: "Die Einwohnergemeinde verzichtet somit mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten von der ihr in § 12 Abs. 2 des Gesetzes betr. die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 24. September 1939 oder in späteren Steuergesetzen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen." Zwei Absätze später wurde festgehalten: "Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung weiterhin steuerpflichtig."