Strittig ist somit lediglich, ob Steuersubstrat, das direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert, von der Steuerbefreiung ausgenommen ist (vgl. oben, E. 3). 6.1 Um diesen Punkt beantworten zu können, ist der Vertrag von 1958 auszulegen. Zwar kann sich fragen, ob dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig wäre (vgl. § 48 Abs. 1 lit. b GO; Duplik der Rekursgegnerin). Da aber nach dem Gesagten letztlich die Steuerpflicht der Rekurrentin streitig ist (oben, E. 3), ist insofern das Steuergericht als zuständig zu erachten. Generell sind verwaltungsrechtliche Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.