Nach dem Gesagten ist damit zu beachten, dass selbst für die Rekursgegnerin die grundsätzliche Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags von 1958 nicht bestritten ist. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 hat die Rekursgegnerin festgehalten, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit ist, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert. In diesem Umfang hat die Rekursgegnerin die Einsprache gutgeheissen. Strittig ist somit lediglich, ob Steuersubstrat, das direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert, von der Steuerbefreiung ausgenommen ist (vgl. oben, E. 3).