Solche Verträge sind nicht nichtig. Hier kann nur eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse oder die geänderten Rechtsnormen in Frage kommen (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 Rz. 1122 ff.). Eine Anpassung kann aber stets nur in die Zukunft wirken. Somit ist festzuhalten, dass für die vorliegend betroffenen Steuerperioden 2008-2015 der umstrittene Vertrag zur Anwendung gelangt, was auch die Rekursgegnerin nicht bestritten hat (oben, E. 3). 5. Nach dem Gesagten ist damit zu beachten, dass selbst für die Rekursgegnerin die grundsätzliche Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags von 1958 nicht bestritten ist.