O., § 11 Rz. 636). Sodann sind ursprünglich fehlerhafte Verträge, die schon bei ihrem Abschluss gegen Rechtsvorschriften verstossen, zumindest dann nichtig, wenn bewusst ein rechtswidriger Erfolg herbeigeführt werden soll (U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, a.a.O. § 17 Rz. 1111). Ein solcher Vertrag ist mindestens anfechtbar (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 Rz. 1114). Vorliegend geht es aber nicht um einen ursprünglich fehlerhaften Vertrag, sondern um einen nachträglich fehlerhaften Vertrag. Solche Verträge sind nicht nichtig.