O., § 11 Rz. 627), das von der Verwaltung ebenfalls beachtet werden muss, spricht demgegenüber dafür, dass sich die Parteien auf abgeschlossene Verträge verlassen dürfen. Nach Lehre und Praxis ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen an der Gesetzmässigkeit und am Vertrauensschutz vorzunehmen, wobei dem Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrags im Hinblick auf den Bindungswillen der Parteien und dem Grundsatz "pacta sunt servanda" erhöhtes Gewicht zukommen (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 636).