Zweifellos verlangt grundsätzlich das Gesetzmässigkeitsprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., § 7 Rz. 368 ff.), dass sich das gesamte Verwaltungshandeln auf das Gesetz abstützen muss. Das Vertrauensprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 627), das von der Verwaltung ebenfalls beachtet werden muss, spricht demgegenüber dafür, dass sich die Parteien auf abgeschlossene Verträge verlassen dürfen.