Streitig ist demnach nur, ob eine Steuerpflicht der Rekurrentin besteht für Vermögen und Erträge, die aus der Tätigkeit der EKO resultieren. 4. Zwischen dem kommunalen Steuerreglement der Rekursgegnerin und dem zwischen den Parteien abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag gibt es somit einen Widerspruch. Nach Ansicht der Rekursgegnerin in der Duplik vom 27. März 2018 geht in einem solchen Fall die gesetzliche Regelung der vertraglichen Regelung vor. Dieser nicht näher begründeten Aussage kann so nicht zugestimmt werden. Zweifellos verlangt grundsätzlich das Gesetzmässigkeitsprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., § 7 Rz.