Gemäss Ziff. VI. dieses Vertrags verzichtet die Rekursgegnerin mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten darauf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen. Weiter steuerpflichtig bleiben soll gemäss Vertrag demgegenüber die EKO als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Vertrags und somit die grundsätzliche Steuerbefreiung der Rekurrentin wird indes auch von der Rekursgegnerin anerkannt. Streitig ist demnach nur, ob eine Steuerpflicht der Rekurrentin besteht für Vermögen und Erträge, die aus der Tätigkeit der EKO resultieren.