Die Rekursgegnerin hat von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und unterstellt gemäss § 3 ihres Steuerreglements Bürgergemeinden, für welche eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 85 StG) zur Gemeinde besteht, der Steuerpflicht. Zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin gibt es aber auch noch den verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend Vermögensausscheidung, den Auskauf des Lehrer- und Schulholzes und den Auskauf der Steuerpflicht vom Februar 1958 zu beachten. Gemäss Ziff.