Gemäss § 247 Abs. 3 StG können die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden jedoch der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen für Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck, die einen Gewinn abwerfen, und für jene Teile des Kapitals und des Gewinns, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen. Die Rekursgegnerin hat von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und unterstellt gemäss § 3 ihres Steuerreglements Bürgergemeinden, für welche eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 85 StG) zur Gemeinde besteht, der Steuerpflicht.