3. Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Ausmass die Rekurrentin gegenüber der Rekursgegnerin steuerpflichtig bzw. von den Steuern befreit ist. Bürgergemeinden sind gemäss § 90 Abs. 1 lit. c StG im Kanton Solothurn bezüglich der direkten Staatssteuer von der Steuerpflicht befreit. Gemäss § 247 Abs. 3 StG können die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden jedoch der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen für Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck, die einen Gewinn abwerfen, und für jene Teile des Kapitals und des Gewinns, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen.