Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig (§ 56 Abs. 1 lit. a GO). 2.3 Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 22. Mai 2017 und wurde der Rekurrentin am 29. Mai 2017 zugestellt. Am 21. Juni 2017 wurde die Rechtsschrift der Rekurrentin der Post übergeben. Demzufolge wurde der Rekurs fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten. 3. Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Ausmass die Rekurrentin gegenüber der Rekursgegnerin steuerpflichtig bzw. von den Steuern befreit ist.