Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt in Steuersachen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer). Indem die Rekurrentin vorliegend eine Befreiung von der Steuerpflicht anstrebt und die Rekursgegnerin umgekehrt die Rekurrentin der Steuerpflicht unterstellen möchte, liegt das Interesse der Rekurrentin auf der Hand (M. Zweifel/H. Casanova/M. Beusch/S. Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 23). Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig (§ 56 Abs. 1 lit.