Mit der Behauptung, der Beschluss des Stadtrats, wonach die Bürgergemeinde nur steuerbefreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiere, sei nicht rechtens, wird zumindest sinngemäss eine Rechtsverletzung durch die Rekursgegnerin geltend gemacht, auch wenn sie weder konkrete Gesetzesnormen noch Rechtsgrundsätze zitiert, die verletzt sein sollen. Ob es effektiv zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, ist in den materiellen Erwägungen zu überprüfen. 2.2.2 Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt in Steuersachen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer).