Die Beschwerdegründe umfassen gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem Recht oder Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. Mit der Behauptung, der Beschluss des Stadtrats, wonach die Bürgergemeinde nur steuerbefreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiere, sei nicht rechtens, wird zumindest sinngemäss eine Rechtsverletzung durch die Rekursgegnerin geltend gemacht, auch wenn sie weder konkrete Gesetzesnormen noch Rechtsgrundsätze zitiert, die verletzt sein sollen.