Bestritten werden das Vorliegen eines gültigen Beschwerdegrundes und das Fehlen der Beschwerdelegitimation. 2.2.1 Die Beschwerdegründe umfassen gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem Recht oder Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.