Vorliegend geht es noch nicht um die eigentliche Berechnung der Gemeindesteuer, sondern vorfrageweise soll geklärt werden, ob die Rekurrentin der Steuerpflicht unterliegt. Nachdem auch das KStA die an es adressierte Einsprache zuständigkeitshalber an die Rekursgegnerin überwiesen hat, gebietet allein schon das Gebot der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), dass die Rekurrentin die Möglichkeit haben muss, den vorinstanzlichen Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen. 2.2 Die Rekursgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 einen Nichteintretensantrag gestellt. Bestritten werden das Vorliegen eines gültigen Beschwerdegrundes und das Fehlen der Beschwerdelegitimation.