Überdies wurde dem gegen Richter Christian Winiger gestellten Ablehnungsbegehren nachgekommen. Im Übrigen wurden gegen die Besetzung für das vorliegende Urteil keine weiteren Einwände erhoben. 2.1 Mit Einsprache vom 23. Dezember 2016 hat die Rekurrentin die Gemeindesteuerrechnungen der Jahre 2008 bis 2015 angefochten. Gemäss § 256 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Gemeindesteuerberechnung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Vorliegend geht es noch nicht um die eigentliche Berechnung der Gemeindesteuer, sondern vorfrageweise soll geklärt werden, ob die Rekurrentin der Steuerpflicht unterliegt.