Die Tatsache, dass er Bürger von Olten ist, kann indes noch keinen Ausschlussgrund bewirken. Da er auch Einwohner der Stadt Olten ist, ist nicht zu erkennen, dass ihm die erforderliche Unbefangenheit fehlen würde. In einem solchen Fall braucht es konkretere Gründe, die berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen würden; dass Timur Acemoglu Bürger von Olten ist, reicht dafür wie gesagt nicht aus. Zudem hat er vor der Urteilsberatung mitgeteilt, sich nicht befangen zu fühlen (vgl. § 97 Abs. 1 GO). Das Ausschlussbegehren ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Überdies wurde dem gegen Richter Christian Winiger gestellten Ablehnungsbegehren nachgekommen.