Der Richter, dessen Ausstand begehrt wird, muss nicht ersetzt werden (vgl. § 98 Abs. 1 lit. d GO). 1.2 Die Rekursgegnerin hat den Ausschluss von Timur Acemoglu als Richter im vorliegenden Verfahren v.a. beantragt, weil eine namhafte Forderung der Rekursgegnerin umstritten sei und Timur Acemoglu als Bürger der Stadt Olten ein grosses Interesse haben könnte, diese Forderung abzuwenden. Über dieses Ausschlussbegehren wurde anlässlich der Urteilsberatung vom 22. Oktober 2018 denn zuerst in Abwesenheit von Ersatzrichter Timur Acemoglu entschieden. Die Tatsache, dass er Bürger von Olten ist, kann indes noch keinen Ausschlussgrund bewirken.