Gleichzeitig wurde der gestellte Ausschlussantrag abgelehnt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 § 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zählen Ausschluss- und Ablehnungsfälle von Richtern und Gerichtschreibern auf. Diese können u.a. abgelehnt werden, wenn sie aus irgendeinem Grund als befangen erscheinen (§ 93 Abs. 1 lit. f GO). Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Gerichts, entscheidet dieses in Abwesenheit der betroffenen Person über das Begehren. Der Richter, dessen Ausstand begehrt wird, muss nicht ersetzt werden (vgl. § 98 Abs. 1 lit.