Die Prüfung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verträge sei einem anderen Verfahren vorbehalten. Im öffentlichen Recht herrsche keine Privatautonomie und gesetzliche Pflichten könnten nicht durch Vertrag wegbedungen werden. Gesetzliche Regelungen würden entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vorgehen. Effektiv habe die Rekursgegnerin zu den materiellen Anträgen der Rekurrentin keine Stellung genommen, da sie sich nicht als zuständig erachte. Die Steuerveranlagungen habe das KStA vorgenommen. Die Rekursgegnerin habe nur die Steuerrechnung erlassen. Nur diese könne Gegenstand eines Verfahrens vor der kommunalen Steuerbehörde sein.