Die von der Rekursgegnerin geforderte Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen könne nur einvernehmlich zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen. Die Rekurrentin sei aber nicht willens, diesen Vertrag aufzuheben oder abzuändern. Der Rekurrentin seien keine Zahlungen bezüglich einer Veranlagung aus dem Jahr 1995 bekannt. Auch eine allfällige Zahlung eines Steuerbetrags würde keine neuen Rechte und Pflichten entstehen lassen. Der Rekurrentin sei aus dem Konkurs der EKO ein Verlust von CHF … Mio. entstanden. Was die Rekursgegnerin der Steuerpflicht unterstelle, seien Bilanzbereinigungen im Zusammenhang der Einigung mit einem Gläubigerkonsortium.