Mit Replik vom 18. September 2017 hielt die Rekurrentin fest, dass die Rekursgegnerin versuche, für bestimmte Vorgänge einen Zusammenhang zu den Tätigkeiten der EKO zu konstruieren, um so Gemeindesteuern bei der steuerbefreiten Rekurrentin erheben zu können. Indem die Rekursgegnerin somit die vertragsmässig vorgesehene uneingeschränkte Steuerbefreiung wieder einschränke, sei die Rekurrentin beschwert, weshalb auf den Rekurs einzutreten sei. Die Steuerpflicht der früheren EKO habe mit deren Untergang geendet. Die von der Rekursgegnerin geforderte Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen könne nur einvernehmlich zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen.