Weiter machte sie veränderte Verhältnisse geltend und dass dem Vertrag die Gleichwertigkeit der Leistung abhandengekommen sei. Sie verwies darauf, dass auch die Rekurrentin mit ihren Steuerzahlungen der Jahre 1996 und 1997 selber davon ausgehen würde, dass die Gleichwertigkeit der Leistungen nicht mehr vorhanden sei. 7. Mit Replik vom 18. September 2017 hielt die Rekurrentin fest, dass die Rekursgegnerin versuche, für bestimmte Vorgänge einen Zusammenhang zu den Tätigkeiten der EKO zu konstruieren, um so Gemeindesteuern bei der steuerbefreiten Rekurrentin erheben zu können.