Es würde deshalb davon ausgegangen, dass diese beiden Teile des Beschlusses akzeptiert würden. Sie verweist sodann auf diverse Zahlungen in den Jahren 1996 und 1997, womit die Rekurrentin eine Steuerforderung von CHF … aus definitiver Veranlagung des Jahres 1995 akzeptiert und bezahlt habe. Sie führt weiter aus, dass die strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und EKO nicht vorgesehen gewesen sei, im Gegenteil: Indem sich die Rekurrentin verpflichtet habe, weiterhin ihr soziales Engagement, insbesondere im kulturellen Bereich aufrecht zu erhalten, habe sie selber diese Vermischung herbeigeführt.